Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Leistungsbedingungen

I. Angebote, Umfang der Leistungen

1. Allen Angeboten und Lieferungen oder Leistungen liegen die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma MBD. Bauservice e.K. im folgenden als
„der Lieferer“ oder „der Anbieter“ bezeichnet, sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers
werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt mangels besonderer Vereinbarung mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.

2. Schutzvorrichtungen werden nur insoweit mitgeliefert, als dies ausdrücklich vereinbart ist.

3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag dem Anbieter erteilt bzw. nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

4. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.

II. Preis

1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarungen ab Werk, einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

2. Soll die Lieferung oder Leistung später als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, behält sich der Lieferer eine angemessene Erhöhung des Entgeltes unter der Voraussetzung vor, dass sich die bei Vertragsabschluss gegebenen, für die Bestimmung des Entgelts maßgeblichen Verhältnisse, insbesondere Materialkosten, Löhne und öffentliche Abgaben nicht unerheblich verändert haben sollten.

III. Eigentumsvorbehalt

1. Die vom Lieferer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen des Lieferers aus der Geschäftsverbindung (auch soweit für den Lieferer eine wechselmäßige Haftung begründet wird) mit dem Besteller Eigentum des Lieferers. Bei laufender Rechnung sichert das Vorbehaltseigentum die Saldoforderung des Lieferers.

2. Der Besteller ist bis auf Widerruf ermächtigt, die vom Lieferer gelieferte Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges weiter zu veräußern und zu verarbeiten. Andere Verfügungen über die Ware sind ihm untersagt. Von einer etwaigen Pfändung der Ware ist der Lieferer sofort zu unterrichten.

3. Veräußert der Besteller die Ware weiter, tritt er hiermit schon jetzt die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab, und zwar i.H. des jeweiligen Rechnungsbetrags des Lieferers einschließlich Mehrwertsteuer. Ungeachtet dieser Abtretung bleibt der Besteller bis auf Widerruf zur Einziehung der Forderung befugt.

4. Verbindet der Besteller die Ware des Lieferers mit anderen beweglichen Sachen dergestalt, dass die neue Sache als die Hauptsache anzusehen ist (§ 947 Abs. 2 BGB) oder verarbeitet der Besteller die Vorbehaltsware des Lieferers zu einer neuen Sache (§ 950 Abs. 1 BGB), so ist der Lieferer mit dem Besteller bereits heute darüber einig, dass der Besteller dem Lieferer Mieteigentum einräumt, soweit die neue (Haupt-) Sache ihm gehört. Der Miteigentumsanteil des Lieferers entspricht dem Verhältnis des Warenanteils des Lieferers zu dem Warenanteil der
weiteren verbundenen bzw. verarbeiteten Sachen. Der Wert der verarbeiteten Sachenrichtet sich nach ihrem Einkaufspreis für den Besteller, in Ermangelung eines Einkaufspreises nach
ihrem ortsüblichen Wert. Der Lieferer und der Besteller sind des weiteren darüber einig, dass der Besteller die neue Sache ab Verbindung mit der Ware des Lieferers auch für den Lieferer besitzt und unentgeltlich verwahrt. Der Besteller ist auf Verlangen verpflichtet, dem Lieferer den unmittelbaren Mitbesitz an der neuen Sache einzuräumen. Wird die neue Sache weiterveräußert, tritt der Besteller seine Forderung gegen seinen Abnehmer in der Höhe an den Lieferer ab, in der sich der Miteigentumsanteil des Lieferers berechnen würde.
Wird die Ware des Lieferers mit einem Grundstück oder einem Gebäude dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher
Bestandteil des Grundstücks wird und geht das Eigentum an der Ware des Lieferers deshalb auf den Grundstückseigentümer über, tritt der Auftraggeber, sofern er nicht mit dem Grundstückseigentümer identisch ist, hiermit seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber bis zur Höhe unserer Forderung im voraus an den Lieferer ab.

5. Kommt der Besteller dem Lieferer gegenüber in Zahlungsverzug, stellt er seine Zahlungen ein oder wird ein gerichtliches oder außergerichtliches Insolvenzverfahren beantragt, so kann der Lieferer (soweit tunlich nach Fristsetzung mit Verwertungsandrohung) seine Vorbehaltsware in seinen unmittelbaren Besitz nehmen und freihändig ohne gerichtliches Verfahren im eigenen Namen oder im Namen des Bestellers verwerten. Der Besteller ist verpflichtet, an der Verwertung der Vorbehaltsware nach besten Kräften mitzuwirken. Die Rücknahme der Vorbehaltsware durch den Lieferer gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer nicht bei Rücknahme ausdrücklich schriftlich etwas anderes bestimmt. Der Lieferer kann überdies die Ermächtigung zum Weiterverkauf der Ware und zur Einziehung der ihm ganz oder teilweise zustehenden Forderungen an die Abnehmer widerrufen und verlangen, dass ihm der Besteller die an ihn abgetretenen Forderungen nebst
deren Schuldnern bekannt gibt und ihm alle zur Einziehung nötigen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung stellt. Der Besteller trägt alle zur Einziehung notwendigen Kosten. Der dem Lieferer aus der Verwertung der Sicherheiten zufließende Erlös wird abzüglich einer etwa abzuführenden Umsatzsteuer dem Kundenkonto des Bestellers bei dem Lieferer bis zu dessen Ausgleich gutgeschrieben. Ein etwaiger Überschuss gebührt dem Besteller. Der Lieferer ist nicht verpflichtet, sich zur
Befriedigung seiner Ansprüche zunächst an das Sicherungsgut zu halten.

6. Übersteigt der Wert der Sicherheiten des Lieferers nach diesen Bestimmungen seine Forderungen gegen den Besteller um mehr als 20 % (Deckungsgrenze), verpflichtet sich der Lieferer auf Verlangen Sicherheiten bis zu diesem Wert freizugeben. Von den Sicherheiten nach diesen Bestimmungen werden freigegeben zunächst eingeräumte oder einzuräumende Miteigentumsrechte an neuen Sachen, die mit der Ware des Lieferers hergestellt wurden, dann Forderungen gegen Dritte, dann Vorbehaltsware, jeweils in der zeitlichen Reihenfolge der Lieferung durch den Lieferer bzw. der Entstehung der Forderung, die ältesten zuerst.Für die Bewertung der Sicherheit ist
• bei Forderungen ihr Nominalwert
• bei Vorbehaltsware ihr Einkaufspreis netto ohne Umsatzsteuer gemäß Rechnungsstellung und
• bei Miteigentum der Anteil am Wert der Hauptsache maßgeblich.
Von diesem Wert werden vorrangige Sicherungsrechte Dritter abgezogen, der Höhe nach begrenzt auf die Höhe ihrer hierdurch gesicherten Forderungen zum Zeitpunkt des Freigabeverlangens.

7. Nach vollständiger Befriedigung der Ansprüche des Lieferers ist der Lieferer verpflichtet, die ihm übertragenden Sicherheiten auf den Sicherungsgeber zurückzuübertragen. Das gilt nicht, wenn der Lieferer gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist, die Sicherheiten auf einen Dritten zu übertragen.

IV. Zahlungsbedingungen

1. Die Zahlungen sind zu leisten ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers Skontos sind individuell zu vereinbaren und Auftragsbestandteil.

2. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

V. Lieferzeit, Lieferverzögerung

1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.

2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

6. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im übrigen gilt Abschnitt VIII. 2.
Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

7. Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus gleichwohl ein Schadenersatzanspruch, so ist er nur berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Besteller jeweils einen Verzugsschadenersatzanspruch in mindestens der von ihm geltend gemachten pauschalierten Höhe konkret nachweist. Gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VIII. 2. dieser Bedingungen.

VI. Gefahrenübergang und Entgegennahme

1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Dies gilt auch dann, wenn und soweit Versand mit den eigenen Transportmitteln des Lieferers erfolgt.

2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über.

3. Ausgelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.

4. Teillieferungen sind zulässig.

VII. Mängelansprüche

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt VIII. – Gewähr wie folgt:

VII.1. Sachmängel

1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder neu zu liefern, die sich in folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als nicht unerheblich mangelhaft herausstellen.
Auf die Untersuchungs- und Rügepflicht gem. § 377 HGB wird ausdrücklich hingewiesen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.

2. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen angemessenen Aufwendungen zu verlangen. Ansonsten steht dem Besteller kein Recht zur Ersatzvornahme zu, d.h. insbesondere, der Lieferer haftet nicht für solche Ersatzvornahmenkosten, die der Besteller ohne vorliegen der soeben dargestellten Voraussetzungen oder ohne schriftliche Vereinbarung mit dem Lieferer verursacht hat.

3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten (für Ersatzvornahmekosten gilt ausschließlich das zuvor in VII. 2. bestimmte) trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausgestellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte.

4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu.
Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.

5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,
fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.

6. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus
entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen
des Liefergegenstandes.

VII.2. Rechtsmängel

7. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zu Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

8. Die in Abschnitt VII. 7. genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt VIII. 2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn
• der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
• der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VII. 7 ermöglicht,
• dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
• der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht
• die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet.

VIII. Haftung

1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen
• insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes
• vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der
Abschnitte VII. und VIII. 2 entsprechend.

2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
• bei Vorsatz ,und bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter
• bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
• bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen, oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
• bei Mängeln des Liefergegenstandes,
soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

IX. Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer- verjähren in 36 Monaten ab Ablieferung des Liefergegenstandes. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Die Durchführung der Nachbesserung führt nicht zu einem Neubeginn der Verjährung.

X. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehung
inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

XI. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich.

Stand 2/2021